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SG Dortmund, 29.04.2021 - 93 KR 155/19 |
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- BGH, 24.01.2013 - VII ZR 128/12
Auslegung der Klage: Beklagteneigenschaft bei tatsächlich gewolltem Vorgehen …
Auszug aus SG Dortmund, 29.04.2021 - 93 KR 155/19
Wer Beklagter im Sinne des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG ist, entscheidet sich danach, wie die in der Klageschrift gewählte Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus Sicht des Empfängers zu verstehen ist (vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2021 - L 9 KR 370/19, juris), diese ist als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 - VII ZR 128/12, juris).Von einer solchen fehlerhaften Beteiligtenbezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Beteiligte, die unter Berücksichtigung des Willens des Klägers wie er objektiv geäußert ist, Beteiligte des Rechtsstreits wird (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 - VII ZR 128/12, juris).
Im Falle einer an sich korrekten Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person kommt vor diesem Hintergrund ein objektives Verständnis dahingehend, dass eine andere Person gemeint sei, nur in Betracht, wenn aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich wird, wer tatsächlich als Beteiligte gemeint ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 - VII ZR 128/12, juris).
Diese Rechtsperson wird unter Berücksichtigung des § 92 Abs. 1 S. 2 SGG Beteiligte des Rechtsstreits (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.01.2013 - VII ZR 128/12, juris).
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2021 - L 9 KR 370/19
Klagegegner - Rubrumsberichtigung - Klageänderung - Parteiwechsel - Auslegung von …
Auszug aus SG Dortmund, 29.04.2021 - 93 KR 155/19
Wer Beklagter im Sinne des § 92 Abs. 1 S. 1 SGG ist, entscheidet sich danach, wie die in der Klageschrift gewählte Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus Sicht des Empfängers zu verstehen ist (vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2021 - L 9 KR 370/19, juris), diese ist als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2013 - VII ZR 128/12, juris).Im Rahmen dieser Auslegung haben nicht nur die in der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift nebst etwaig beigefügter Unterlagen Berücksichtigung zu finden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2021 - L 9 KR 370/19, juris).
- BFH, 30.01.1997 - I B 69/96
Zulässigkeit eines Beklagtenwechsels
Auszug aus SG Dortmund, 29.04.2021 - 93 KR 155/19
Die Klägerin verweist auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 30.01.1997 - I B 69/96, juris.
- BGH, 10.03.2011 - VII ZR 54/10
Parteiwechsel bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der …
Auszug aus SG Dortmund, 29.04.2021 - 93 KR 155/19
Ferner hat diese unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2011 - VII ZR 54/10 mitgeteilt, dass von einer Zulässigkeit der lediglich hilfsweise erklärten Klageänderung ausgegangen werde und nach Ablauf der Stellungnahmefrist beabsichtigt sei, die Klage dem Universitätsklinikum AA zuzustellen. - BSG, 18.09.2008 - B 3 KR 15/07 R
Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System - …
Auszug aus SG Dortmund, 29.04.2021 - 93 KR 155/19
Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18.09.2008 - B 3 KR 15/07 R, juris). - SG Dortmund, 29.04.2021 - S 93 KR 155/19
Auszug aus SG Dortmund, 29.04.2021 - 93 KR 155/19
Az.: S 93 KR 155/19.